Internationale Studierende aus Ländern, die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, dürfen ab 1. März 2024 mehr Tage pro Jahr arbeiten: 140 volle oder 280 halbe Arbeitstage sind möglich.
Studierende aus der EU benötigen nun eine separate Krankenversicherung für ein Studium in Deutschland. Die EHIC (European Health Insurance Card) ist nur noch in Ausnahmefällen ausreichend.
Studierende aus EU/EWR/Schweiz
Studierende aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz dürfen unter den gleichen Bedingungen wie deutsche Studierende jede Arbeit aufnehmen. HINWEIS Wenn Studierende aus EU-/EWR-Staaten/der Schweiz in Deutschland einen studentischen Nebenjob oder ein bezahltes Praktikum absolvieren, müssen sie sich über eine deutsche Krankenversicherung versichern. Die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) gilt dann nicht mehr. Hiervon gibt es nur selten Ausnahmen – weitere Informationen gibt es bei der Krankenkasse.
Studierende mit Aufenthalt nach §16b Aufenthaltsgesetz
Folgende Regelungen gelten ab 1. März 2024:
- Internationale Studierende mit Aufenthalt nach §16b Aufenthaltsgesetz stammen in der Regel aus Ländern, die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören. Sie dürfen in Deutschland 140 volle oder 280 halbe Arbeitstage im Jahr arbeiten. Das ist im (Zusatzblatt zum) Aufenthaltstitel vermerkt. Alternativ sind auch Beschäftigungen mit bis zu 20 Wochenstunden erlaubt. Eine zusätzliche Zustimmung der Ausländerbehörde ist in diesen Fällen nicht nötig.
- Gezählt werden nur die Arbeitstage, die wirklich gearbeitet werden. Urlaubstage, Feiertage und Krankheitstage werden nicht gezählt.
- Halbe Arbeitstage sind Arbeitstage mit bis zu 4 Arbeitsstunden.
- Berechnet wird pro Kalenderjahr. Zum Beispiel: Beginnt der Arbeitsvertrag am 1. Juli, kann bis zum Ende dieses Kalenderjahres am 31. Dezember die kompletten 140 vollen/280 halben Arbeitstage gearbeitet werden.
- Auch die Tage, an denen ein freiwilliges Praktikum ausgeführt wird, zählen mit in diese 140 vollen/280 halben Arbeitstage. Aber Pflichtpraktika für das Studium zählen nicht mit.
- Wer mehr als die erlaubten Arbeitstage arbeiten möchte, braucht die Zustimmung der Ausländerbehörde.
Internationale Studierende mit Aufenthalt nach §16b Aufenthaltsgesetz dürfen Honorartätigkeiten oder sonstige selbstständige Tätigkeiten nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde ausüben. Selbstständig ist in der Regel, wer für geleistete Arbeit dem Arbeitgebenden eine Rechnung stellen soll (Honorarbasis). Während der Zeit eines studienvorbereitenden Sprachkurses/Praktikums oder eines Studienkollegs dürfen Studierende aus dieser Gruppe ab dem 1. März 2024 genauso arbeiten wie während des Studiums.
Quelle und weitere Informationen: Deutsches Studierendenwerk