Zur Wahrung der Chancengleichheit und unter Beachtung des Diskriminierungsverbotes sehen alle Prüfungsordnungen der TUBAF den Nachteilsausgleich für Studierende:
- mit einer länger andauernden oder ständigen Behinderung oder Krankheit,
- für Eltern minderjähriger Kinder oder
- Schwangere vor,
soweit diese nicht in der Lage sind, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder Bearbeitungszeit abzulegen.
Der Nachteilausgleich ist keine Vergünstigung, sondern eine an die Leistungsfähigkeit der betroffenen Studierenden angepasste Form der Studien- und Prüfungsleistung. Er soll die Erbringung gleichwertiger Leistungsnachweise ermöglichen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Art des Nachteilsausgeliches besteht nicht.
Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist beim Studierendenbüro zur Entscheidung durch den Prüfungsausschuss einzureichen.
Antragsdokument
Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn des Prüfungsanmeldezeitraumes zu stellen, überlicherweise bereits mit Bekanntwerden eines möglichen Anspruchs.
Beizufügen
Dem Antrag auf Nachteilsausgleich aufgrund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung ist ein aktuelles fachärztliches Attest beizufügen.
Beinhalten sollte des Schreiben die Art und Schwere der gesundheitlichen Einschränkung, eine Prognose zur tendenziellen Entwicklung der Einschränkung und ggfs. ärztlich empfohlene Maßnahmen zum prüfungsbedingten Nachteilsausgleich (siehe Begleitschreiben zur Ausstellung von Attesten).
Beauftragter für Studierende mit Beeinträchtigung
Beratungs- und Kontaktstellen:
- Studieren und Arbeiten mit Beeinträchtigung
- Psychosoziale Beratung
- Prüfungsausschuss der Studiengänge Fakultät 1
- Prüfungsausschuss der Studiengänge Fakultät 2
- Prüfungsausschuss der Studiengänge Fakultät 3
- Prüfungsausschuss der Studiengänge Fakultät 4
- Prüfungsausschuss der Studiengänge Fakultät 5
- Prüfungsausschuss der Studiengänge Fakultät 6
- Studierendenbüro