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Der Hochschulrat gibt Empfehlungen zur Profilbildung und Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Hochschule. Er berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Hochschulentwicklungsplanung des Freistaates Sachsen nach § 11 Absatz 1 und die Zielvereinbarungen nach § 11 Absatz 2 SächsHSG.

Mitglieder des Hochschulrats

Dem Hochschulrat der Universität gehören elf Mitglieder an.

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Prof. Dr. Bernhard Cramer
Vorsitzender des Hochschulrats, Oberberghauptmann, Sächsisches Oberbergamt
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Juliane Schmidt
Leibniz-Institut für Festkörper und Werkstoffforschung
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Dr. Claudia Dommaschk 
TU Bergakademie Freiberg, Fakultät 5
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Prof. Dr. Hans-Michael Eßlinger
ehem. Geschäftsführer Brauhaus Freiberg
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Wolf-Dieter Jacobi
ehem. Fernsehdirektor des MDR
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Prof. Dr. Monika Mazik
TU Bergakademie Freiberg, Fakultät 2
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Dr. Simone Raatz
Helmholtz-Institut Freiberg für Ressourcentechnologie
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Prof. Hans-Ferdinand Schramm
Sparkasse Mittelsachsen
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Prof. Dr. Burkhard Schwenker
ehem. CEO Roland Berger Strategy Consulting
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Prof. Dr. Andreas Tünnermann
Institutsleiter Fraunhofer IOF
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Prof. Dr. Volker Steinbach
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe

Aufgaben des Hochschulrates

Der Hochschulrats ist zuständig für die

  1. Benennung der drei Mitglieder des Hochschulrates für die Auswahlkommission nach § 87 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1,
  2. Beantragung der Abwahl der Rektorin oder des Rektors beim Erweiterten Senat,
  3. Bestätigung der Abwahl der Rektorin oder des Rektors durch den Erweiterten Senat,
  4. Erteilung des Einvernehmens zum Vorschlag der Rektorin oder des Rektors für die Bestellung der Kanzlerin oder des Kanzlers,
  5. Genehmigung der Entwicklungsplanung der Hochschule,
  6. Genehmigung des Wirtschaftsplanes der Hochschule und der Medizinischen Fakultät,
  7. Formulierung von Grundsätzen für die Verwendung der Stellen und Mittel nach § 12 Absatz 6 Satz 2 und die Verwendung von Rücklagen nach § 12 Absatz 6 Satz 4,
  8. Genehmigung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Hochschule und der Medizinischen Fakultät,
  9. Entlastung des Rektorates und des Dekanates der Medizinischen Fakultät,
  10. Stellungnahme zur beabsichtigten Information der Öffentlichkeit durch das Rektorat nach § 88 Absatz 3 Satz 1 Nummer 12,
  11. Stellungnahme zum Bericht des Rektorates nach § 11 Absatz 6 Satz 4,
  12. Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers der Medizinischen Fakultät auf Vorschlag von deren Dekanat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium und dem Staatsministerium der Finanzen,
  13. Stellungnahme vor dem Abschluss von Zielvereinbarungen.

Der Hochschulrat kann Stellung nehmen zur Beschlussfassung über die Grundordnung und ihre Änderung sowie zur Einrichtung, Aufhebung und wesentlichen Änderung von Studiengängen.

§ 13 Hochschulrat

Der Hochschulrat besteht aus 11 Mitgliedern. Im Fall der Bewirtschaftung nach § 11 Abs. 5 Satz 1 SächsHSG besteht der Hochschulrat abweichend von Satz 1 aus 9 Mitgliedern.

Kontakt
Petra Meister
Ansprechpartnerin für Belange des Hochschulrats
Hauptgebäude, Nonnengasse 22, Zimmer 1.11
09599 Freiberg
Petra.Meister [at] zuv.tu-freiberg.de +49 3731 39-2559