Der Hochschulrat gibt Empfehlungen zur Profilbildung und Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Hochschule. Er berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Hochschulentwicklungsplanung des Freistaates Sachsen nach § 11 Absatz 1 und die Zielvereinbarungen nach § 11 Absatz 2 SächsHSG.
Mitglieder des Hochschulrats
Dem Hochschulrat der Universität gehören elf Mitglieder an.
Prof. Dr. Bernhard Cramer
Juliane Schmidt
Dr. Claudia Dommaschk
Prof. Dr. Hans-Michael Eßlinger
Wolf-Dieter Jacobi
Prof. Dr. Monika Mazik
Dr. Simone Raatz
Prof. Hans-Ferdinand Schramm
Prof. Dr. Burkhard Schwenker
Prof. Dr. Andreas Tünnermann
Prof. Dr. Volker Steinbach
Aufgaben des Hochschulrates
Der Hochschulrats ist zuständig für die
- Benennung der drei Mitglieder des Hochschulrates für die Auswahlkommission nach § 87 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1,
- Beantragung der Abwahl der Rektorin oder des Rektors beim Erweiterten Senat,
- Bestätigung der Abwahl der Rektorin oder des Rektors durch den Erweiterten Senat,
- Erteilung des Einvernehmens zum Vorschlag der Rektorin oder des Rektors für die Bestellung der Kanzlerin oder des Kanzlers,
- Genehmigung der Entwicklungsplanung der Hochschule,
- Genehmigung des Wirtschaftsplanes der Hochschule und der Medizinischen Fakultät,
- Formulierung von Grundsätzen für die Verwendung der Stellen und Mittel nach § 12 Absatz 6 Satz 2 und die Verwendung von Rücklagen nach § 12 Absatz 6 Satz 4,
- Genehmigung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Hochschule und der Medizinischen Fakultät,
- Entlastung des Rektorates und des Dekanates der Medizinischen Fakultät,
- Stellungnahme zur beabsichtigten Information der Öffentlichkeit durch das Rektorat nach § 88 Absatz 3 Satz 1 Nummer 12,
- Stellungnahme zum Bericht des Rektorates nach § 11 Absatz 6 Satz 4,
- Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers der Medizinischen Fakultät auf Vorschlag von deren Dekanat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium und dem Staatsministerium der Finanzen,
- Stellungnahme vor dem Abschluss von Zielvereinbarungen.
Der Hochschulrat kann Stellung nehmen zur Beschlussfassung über die Grundordnung und ihre Änderung sowie zur Einrichtung, Aufhebung und wesentlichen Änderung von Studiengängen.
§ 13 Hochschulrat
Der Hochschulrat besteht aus 11 Mitgliedern. Im Fall der Bewirtschaftung nach § 11 Abs. 5 Satz 1 SächsHSG besteht der Hochschulrat abweichend von Satz 1 aus 9 Mitgliedern.