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Gemäß § 37 Abs.1 TV-L verfallen alle Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis (d. h. auch Entgeltansprüche), wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten geltend gemacht worden sind.

Dies kann z.B. eintreten, wenn Ihnen mit einer neuen Tätigkeitsbeschreibung Arbeitsaufgaben übertragen worden sind, bei denen zu vermuten steht, dass sie höherwertig sind und eine tarifgerechte Neueingruppierung nicht oder nicht korrekt stattgefunden hat.

Des Weiteren kann auch bei einer Neueinstellung die Eingruppierung nicht tarifgerecht vorgenommen worden sein oder eine einschlägige Berufserfahrung wurde nicht ausreichend berücksichtigt. 

In beiden Fällen ist es wichtig, die Eingruppierung überprüfen zu lassen und gleichzeitig die Ansprüche geltend zu machen. Damit ist gewährleistet, dass auch bei einer längeren Bearbeitungsdauer keine Ihnen zustehenden Entgeltbestandteile verloren gehen.

Aktuell gibt es in Bezug auf den Tarifvertrag zum Inflationsausgleich für den Bereich des TVöD ein Urteil, das klarstellt, dass eine Nicht-Berücksichtigung von Beschäftigten in Elternzeit einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz darstellt. Im Moment ist das Urteil lediglich erstinstanzlich und es ist noch nicht abzusehen, inwieweit bzw. wann es Rechtskraft erlangt. Allerdings verfallen auch in diesem Fall eventuelle Ansprüche, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Auch dazu finden Sie hier ein Formblatt. 

Anträge zur Geltendmachung von Ansprüchen

  • Antrag 1: aus der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
  • Antrag 2: aus der Überprüfung der Eingruppierung
  • Antrag 3: aus dem Inflationsausgleich für Beschäftigte in Elternzeit