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So könnt Ihr Euch an die JAV wenden:

  • Zu vereinbarten Terminen während der Ausbildungszeit.
  • Wichtig: Auszubildende haben das Recht, jederzeit ohne Angabe von Gründen die JAV aufzusuchen.
  • Die JAV kommt bei Bedarf auch zu Dir.

Weitere Informationen

  • Bei Krankheit muss der Krankenschein innerhalb von drei Arbeitstagen eingereicht und der Ausbilder bis 9.00 Uhr am 1. Krankheitstag informiert werden.
  • Jeder Azubi hat gemäß  § 9 TVA-L BBiG Anspruch auf 30 Urlaubstage im Kalenderjahr.
  • Es besteht die Pflicht, regelmäßig das Berichtsheft inkl. Einholung der wöchentlichen Unterschrift des Ausbilders zu pflegen. Das Berichtsheft wird spätestens vor der Abschlussprüfung gesichtet.
  • Urlaub ist in Absprache mit Eurem Ausbilder/in in der Zeit möglich, in der kein Unterricht in der Berufsschule stattfindet.
  • Zur Prüfungsvorbereitung kann jeder Azubi fünf Tage Freistellung gemäß § 14 TVA-L BBiG (unter Entgeltfortzahlung) für die Abschlussprüfung beantragen. Es besteht ein Mindestanspruch von zwei Tagen.
  • Falls Ihr Sorgen habt, Eure Prüfung zu bestehen, kann über die Agentur für Arbeit eine berufsbegleitende Nachhilfe beantragt werden. Informationen hierzu erhaltet Ihr vom Ansprechpartner/in im Dezernat für Personalangelegenheiten.