So könnt Ihr Euch an die JAV wenden:
- Zu vereinbarten Terminen während der Ausbildungszeit.
- Wichtig: Auszubildende haben das Recht, jederzeit ohne Angabe von Gründen die JAV aufzusuchen.
- Die JAV kommt bei Bedarf auch zu Dir.
Weitere Informationen
- Bei Krankheit muss der Krankenschein innerhalb von drei Arbeitstagen eingereicht und der Ausbilder bis 9.00 Uhr am 1. Krankheitstag informiert werden.
- Jeder Azubi hat gemäß § 9 TVA-L BBiG Anspruch auf 30 Urlaubstage im Kalenderjahr.
- Es besteht die Pflicht, regelmäßig das Berichtsheft inkl. Einholung der wöchentlichen Unterschrift des Ausbilders zu pflegen. Das Berichtsheft wird spätestens vor der Abschlussprüfung gesichtet.
- Urlaub ist in Absprache mit Eurem Ausbilder/in in der Zeit möglich, in der kein Unterricht in der Berufsschule stattfindet.
- Zur Prüfungsvorbereitung kann jeder Azubi fünf Tage Freistellung gemäß § 14 TVA-L BBiG (unter Entgeltfortzahlung) für die Abschlussprüfung beantragen. Es besteht ein Mindestanspruch von zwei Tagen.
- Falls Ihr Sorgen habt, Eure Prüfung zu bestehen, kann über die Agentur für Arbeit eine berufsbegleitende Nachhilfe beantragt werden. Informationen hierzu erhaltet Ihr vom Ansprechpartner/in im Dezernat für Personalangelegenheiten.