Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
die Dienststellenleitung hatte, wie zur Personalversammlung am 20. März 2024 schon thematisiert, eine zweiwöchige Betriebsruhe vom 23.12.2024 bis einschließlich 03.01.2025 vorgesehen und dies so auch dem Personalrat zur Mitbestimmung vorgelegt. Neben der Berücksichtigung der vorlesungsfreien Zeit und der Schulferien in Sachsen war ein Hauptargument der Dienststelle, eine effizientere Energieeinsparung durch die zweiwöchige im Gegensatz zur bisherigen anderthalbwöchigen Betriebsruhe.
Dies hat der Personalrat mit folgender Begründung abgelehnt:
Der Personalrat erachtet den Einsatz von fünf Urlaubstagen bzw. Arbeitszeitausgleich für die Betriebsruhe über den Jahreswechsel 2024/25 als einen zu großen Eingriff in die individuelle Gestaltung der Urlaubszeiten unserer Beschäftigten, weil es dafür keine zwingenden betrieblichen Gründe gibt. Insbesondere wenn bei einer eventuellen zweiwöchigen Betriebsruhe über den Jahreswechsel 2025/26 nochmals vier Urlaubstage im Jahr 2025 dazu kämen, wären in diesem Falle für die Beschäftigten der TU Bergakademie Freiberg im gesamten Kalenderjahr 2025 sechs Urlaubstage zur Abdeckung der Betriebsruhe nötig.
Natürlich ist der Aspekt der Energieeinsparung ein wichtiger Punkt in Hinblick auf einen nachhaltigen Umgang mit Ressourcen und auch in punkto Klimaschutz. Allerdings stellt sich die Frage, wie hoch die Energieeinsparung in den zwei Tagen des neuen Jahres im Verhältnis zum Gesamtjahr tatsächlich ausfällt, da zu erwarten ist, dass viele Gebäude trotz der Betriebsruhe betriebsbereit gehalten werden müssen.
Auch in Bezug auf eine optimale Ausnutzung von stark nachgefragten Versuchsanlagen, sollten die betrieblich angeordneten Einschränkungen so kurz wie möglich ausfallen.
Der Personalrat gab darüber hinaus zu bedenken, dass die TU Bergakademie viele Beschäftigte hat, die aus anderen Kulturkreisen kommen und keinen Bezug zu den christlichen Weihnachtsfeiertagen haben. Diese müssten dann ebenso die Betriebsruhe einhalten, obwohl sie die Urlaubstage eher für die in ihren Kulturkreisen wichtigen Feiertage und Familienbesuche benötigen würden.
Demzufolge wird es über den Jahreswechsel 2024/25 keine angeordnete Betriebsruhe an der TU Bergakademie Freiberg geben.
Bitte beachten Sie dazu das Rundschreiben des Kanzlers D3/12/2024 vom 23.07.2024.
Sollte in Ihrem Bereich entschieden werden, dass in dieser Zeit doch eine Mindestbesetzung erforderlich ist und kommt es deshalb zu einer Kollision von Urlaubswünschen, beachten Sie bitte, dass die Ablehnung eines Urlaubsantrags gemäß § 81, Abs. 2, Nr. 3 SächsPersVG der vollen Mitbestimmung unterliegt. Das heißt, der/die Fachvorgesetzte muss die Ablehnung des Urlaubsantrags über den Kanzler dem Personalrat zur Entscheidung vorlegen.
Bei Fragen hierzu können Sie uns gern kontaktieren.