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Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass die zwischen der Dienststelle und dem Personalrat neu verhandelte und am 07.10.2024 unterzeichnete Dienstvereinbarung (DV) zur mobilen Arbeit für das nichtwissenschaftliche Personal in Kraft getreten ist.

In die Neufassung der DV zur mobilen Arbeit sind die Erkenntnisse und Erfahrungen der letzten Jahre, seit dem Inkrafttreten der ersten Version im Januar 2020, eingeflossen und wir haben die DV auch in Hinblick auf eine Vereinfachung und Flexibilisierung überprüft.

So ist z. B. zukünftig bei der Antragstellung keine Angabe von Gründen für die mobile Arbeit und auch keine Angabe des Arbeitsortes mehr nötig. In der Vereinbarung zur mobilen Arbeit (Anlage 2) ist unter § 3 Abs. 2 „in der Regel“ eingefügt. Dies eröffnet die Möglichkeit, bei Bedarf und in Absprache mit der/dem Fachvorgesetzten, die Anwesenheitszeiten und damit auch die Zeiten der mobilen Arbeit situativ anzupassen.

Des Weiteren möchten wir darauf hinweisen, dass nicht die oder der Fachvorgesetzte über die Genehmigung der mobilen Arbeit entscheidet, sondern der Antrag an das Dezernat für Personalangelegenheiten/D 3 zu richten ist. Das D3 holt dann die Stellungnahme der/des Fachvorgesetzten ein (neu: Anlage 5) und entscheidet danach abschließend über den Antrag. Allerdings ist bei Nichtgenehmigung zwingend der Personalrat zu beteiligen (§ 80 Abs. 1 Nr. 18 SächsPersVG).

Die aktuelle Version mit den angepassten Anlagen finden Sie unter: 

https://tu-freiberg.de/personalrat/informationen/dienstvereinbarungen

Natürlich können Sie uns gern kontaktieren, wenn Sie Fragen zur Dienstvereinbarung haben, es Unklarheiten über das Antragsprocedere gibt oder Sie Probleme bei der Beantragung bzw. Realisierung der mobilen Arbeit vermuten.