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Versicherungen und Steuern

Deutschland besitzt ein gut ausgebautes System der sozialen Sicherung. Promovierende, die in Deutschland sozialversicherungspflichtig arbeiten, sind in der Regel Mitglied in diesen fünf gesetzlichen Versicherungen: Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.

Promovierende sind in Deutschland jedoch nicht automatisch krankenversichert. Abhängig vom Status (Arbeitnehmer mit einem Einkommen von mehr als 450€/Monat, Stipendiat/innen, Arbeitnehmer mit einem geringfügigen Einkommen von weniger als 450€/Monat oder Selbstfinanzierer) gibt es unterschiedliche Regelungen und Möglichkeiten, krankenversichert zu sein.

Wer einen Arbeitsvertrag an der TU Bergakademie Freiberg oder mit einem anderen Arbeitgeber hat, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Die Krankenkassenbeiträge werden automatisch vom Gehalt an die Krankenkasse abgeführt.

Diejenigen, die ein Stipendium erhalten oder sich selbst finanzieren, müssen sich freiwillig entweder bei der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Anbieter absichern. Stipendiennehmer mit einer Förderung des DAAD oder einer seiner Partnerorganisationen (z.B. DFG) können über den DAAD-Gruppentarif eine günstige private Krankenversicherung abschließen.

Für Geringverdiener (monatliches Einkommen < 450€/Monat) ist eine Familienversicherung über den/die Ehepartner/in eine Option, wenn diese/r selbst über ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen verfügt und gesetzlich versichert ist.

Angestellte und immatrikulierte Promovierende der TU Bergakademie Freiberg sind in der gesetzlichen Unfallversicherung mitversichert, solange sie sich innerhalb der Universität oder auf dem Weg dahin bzw. nach Hause befinden. Dadurch besteht ein umfassender Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Eingeschriebene der Hochschule sind zusätzlich durch eine Freizeit-Unfallversicherung des Studentenwerkes abgesichert. Dieser Versicherungsschutz umfasst alle Freizeitunfälle. Er gilt weltweit und rund um die Uhr, jedoch sind die Leistungen beschränkt.

Diejenigen, die keiner dieser Gruppen angehören, sind nicht unfallversichert. Ihnen wird der Abschluss einer für Deutschland gültigen Unfallversicherung, entweder bei einer Versicherung im Heimatland oder in Deutschland, dringend empfohlen. Die Versicherung kommt für Schäden auf, wenn ein Unfall verursacht oder erlitten wird.

Über eine Haftpflichtversicherung für Ihre Mitglieder verfügt die TU Bergakademie Freiberg nicht. Eine solche Versicherung muss daher von jedem privat abgeschlossen werden, um zu verhindern, Schäden, die man anderen zufügt, sowie die daraus folgenden Schadenersatzansprüche aus eigener Tasche begleichen zu müssen.

Auch für diese beiden Versicherungen bieten der DAAD bzw. seine Partnerorganisationen für Ihre Geförderten private Versicherungen im Rahmen des DAAD-Gruppentarifs an.

Abschluss einer Krankenversicherung im Heimatland

Für die Einreise nach Deutschland wird ein ausreichender gesetzlicher oder privater Krankenversicherungsschutz, der für Deutschland gültig ist und folgende Leistungen einschließt, benötigt:

  • ärztliche und zahnärztliche Behandlung
  • Versorgung mit Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln
  • Krankenhausbehandlung u medizinische Leistungen zur Rehabilitation
  • Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt

Bereits im Heimatland sollte daher eine Auslandskrankenversicherung (gültig für Deutschland) abgeschlossen werden. Andernfalls muss vor der Immatrikulation an der TU Bergakademie Freiberg eine deutsche Krankenversicherung abgeschlossen werden. Da der Abschluss einige Zeit in Anspruch nimmt, wird allen ausländischen Promovierenden empfohlen, bereits im Heimatland eine Auslandsreisekrankenversicherung für die ersten vier bis sechs Wochen in Deutschland abzuschließen. Wissenschaftlicher Nachwuchs aus Ländern, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen hat (EU / EWR- Länder und Schweiz), besorgen sich bei ihrer Krankenkasse im Heimatland das notwendige EU-Zertifikat E 111 (kurze Aufenthalte) oder E 128 (längere Aufenthalte), in Ungarn das Zertifikat HD 111, in Kroatien das Zertifikat D6 bzw. in der Schweiz das Zertifikat D 6. Eine detaillierte Beratung dazu bietet die Techniker Krankenkasse (der Gesundheits-Kooperationspartner der TU Bergakademie Freiberg) an.

Promovierende aus Nicht-EU und Nicht-EWR-Ländern und Ländern, mit denen die Bundesrepublik Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen hat, müssen einen für Deutschland ausreichenden Krankenversicherungsnachweis erbringen.

Krankenversicherung in Deutschland

Promovierende, die aus dem Ausland nach Deutschland kommen, müssen sich auf jeden Fall privat versichern. Das entsprechende EU-Zertifikat bzw. der private Versicherungsnachweis (siehe oben) muss zum Abschluss der betreffenden Krankenversicherung bei der Krankenkasse vorgelegt werden. Die für die Aufenthaltsgenehmigung und für die Immatrikulation notwendigen Krankenversicherungsnachweise werden nach Abschluss der Versicherung ausgegeben.

Eine Auswahl privater Krankenkassen in Deutschland finden Sie hier.

Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Im deutschen Wissenschaftssystem sind befristete Arbeitsverträge für das wissenschaftliche Personal sehr verbreitet. Geregelt wird das durch Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG). Die Befristungsgrenzen gelten unabhängig von den Beschränkungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.

Ausführliche Informationen und Erklärungen zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz sind auf der  Homepage des Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) aufgeführt.

Grundsätzlich gilt, dass wissenschaftliche Mitarbeiter/innen bis maximal zwölf Jahre (mit einem Umfang von mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit – derzeit zehn Stunden pro Woche) befristet angestellt werden können – sechs Jahre vor und sechs Jahre nach der Promotion. Dies ist jedoch nur bei einer Beschäftigung möglich, die der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung dient. Das kann die Promotion oder Habilitation sein, aber auch andere wissenschaftliche Qualifizierungen (Erlernen von Forschungsmethoden, Weiterqualifizierung in der Lehre etc.). Die Dauer der Befristung muss dem Qualifizierungsziel angemessen sein, deshalb muss in jedem Arbeitsvertrag ein Qualifizierungsziel genannt werden.

Wird die Promotion in einem kürzeren Zeitraum zum erfolgreichen Abschluss gebracht, können die verbleibenden Jahre zusätzlich zu den sechs Jahren nach der Promotion für befristete Arbeitsverträge genutzt werden.

Eine Verlängerung der Höchstbefristungsdauer um zwei Jahre ist möglich, wenn eigene, Stief- oder Pflegekinder betreut werden (zwei Jahre pro Kind) oder wenn eine Behinderung bzw. chronische Erkrankung vorliegt.

Bei drittmittelfinanzierten Projekten gelten die zwölf Jahre Höchstbefristungsdauer nicht in jedem Fall.  Wenn für die Befristung ein Sachgrund vorliegt (z.B. Projektlaufzeit), erlaubt das Teilzeit- und Befristungsgesetz eine befristete Beschäftigung auch unabhängig von der eigenen Qualifizierung. Die Dauer der Befristung richtet sich dann nach der Projektlaufzeit, wird aber auf die Höchstbefristungsdauer für die Qualifizierung angerechnet (§2, Abs. 3 WissZeitVG).