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Promotion

Die Promotion gilt als Nachweis der Befähigung zu besonders vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf einer selbstständig verfassten wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) sowie einer mündlichen Prüfung (z.B. Kolloquium).

  • Promotionsordnung der Fakultät (gültig für Absichtserklärungen, die nach dem 4. Juli 2017 vom Fakultätsrat bestätigt worden sind), vgl. Download
  • Absichtserklärung
  • Handreichung zur publikationsbasierten Dissertation (2019) (vgl. Download)
  • Information zum Ersatz des Rigorosums (2023) (vgl. Download)

Habilitation

Die Habilitation ist die Anerkennung einer besonderen Befähigung für selbstständige Forschung und Lehre in einem bestimmten Fach oder Fachgebiet (Lehrbefähigung).

Um habilitieren zu können, muss man den Doktorgrad erworben haben und eine wissenschaftliche Tätigkeit nach der Promotion in dem Fachgebiet nachweisen, für das die Habilitation angestrebt wird.

Nach einer erfolgreichen Habilitation wird der Grad eines habilitierten Doktors der entsprechenden Fakultät verliehen. Der Doktorgrad erhält den Zusatz „habil.“.

Die Rechtsgrundlage für die Habilitation ist die Habilitationsordnung vom 22.05.2001 in Verbindung mit der Satzung zur Änderung der Habilitationsordnung vom 21.04.2005.