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In einer akuten Pflegesituation (plötzlich und unerwartet eingetreten) kann bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung auf Grundlage des Pflegezeitgesetzes eine unbezahlte Freistellung von bis zu zehn Tagen erfolgen. Der Arbeitgeber bzw. die Vorgesetzten sollten so schnell wie möglich darüber informiert werden. Beantragt werden muss das nicht. Als Lohnersatzleistung besteht Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, das bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person beantragt werden muss.

Neben der genannten Freistellung ist es auch möglich, kurzfristig Urlaub zu nehmen oder Arbeitszeitausgleich zu nutzen. Ansprechpersonen für die Beschäftigten sind neben den Vorgesetzten die entsprechenden Sachbearbeiter im Dezernat für Personalangelegenheiten, aber auch der Personalrat.

Bei länger notwendiger Pflege von Angehörigen besteht Anspruch auf unbezahlte vollständige oder teilweise Freistellung zur Pflege in häuslicher Umgebung für maximal sechs Monate, wenn die Pflegebedürftigkeit nachgewiesen wird (Pflegezeit). Im Rahmen der Familienpflegezeit ist eine teilweise Freistellung für bis zu 24 Monate möglich. Die wöchentliche Arbeitszeit verringert sich, muss aber mindestens 15 Stunden betragen. Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen nicht länger als 24 Monate andauern. Während der Familienpflegezeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz.

Detaillierte Erläuterungen über Freistellungsmöglichkeiten finden sich auf dem entsprechenden Informationsblatt des Hauptpersonalrates beim SMWK Sachsen und auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit.

Ebenso ist es entsprechend TV-L und Teilzeitbefristungsgesetz möglich, die Arbeitszeit zeitlich unbegrenzt oder begrenzt zu verringern oder eine Teilzeitbeschäftigung zu beantragen. Dabei sollte der Arbeitgeber bei der Gestaltung der Arbeitszeit der besonderen persönlichen Situation der pflegenden Beschäftigten Rechnung tragen und hohe Flexibilität ermöglichen. (Genaue Erläuterungen liefert das Informationsblatt des SMWK Sachsen zu Möglichkeiten der Arbeitszeitreduzierung.)

Darüber hinaus stellt der Freistaat Sachsen auf seiner Webseite Vereinbarkeit von Familie und Beruf unter Vereinbarkeit von Pflege und Beruf weitere umfangreiche Informationen und Angebote des Bundes und des PflegeNetzes des Freistaates Sachsen zur Verfügung.

Hinweis zur Pflegereform 2023

Zum 1. Januar 2024 werden das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungsbeträge um jeweils fünf Prozent erhöht. Zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 werden dann die Geld- und Sachleistungen automatisch dynamisiert – in Anlehnung an die Preisentwicklung.

Der Anspruch auf das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld wird ausgeweitet. Damit ist die Lohnersatzleistung gemeint, die bezahlt wird, wenn Menschen aufgrund der Pflege eines nahen Angehörigen nicht arbeiten können. Pro Kalenderjahr wird es diese Unterstützung für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person geben.

Detaillierte Informationen zur Pflegereform erhalten Sie hier