Direkt zum Inhalt

Studierende müssen in der Regel während der gesamten Dauer des Studiums an der TUBAF eine gültige Krankenversicherung nachweisen.

Bei der Einschreibung muss daher jeder Studierende entweder über eine Versicherungsbescheinigung von einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung oder über eine "Europäische Krankenversicherungskarte" (EHIC) oder den Nachweis einer privaten Krankenversicherung in Kombination mit einem zusätzlichen Nachweis über die "Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht" (siehe "Private Krankenversicherung") verfügen.

  • Studierende in studienvorbereitenden Deutschintensivkursen müssen sich privat versichern. Mit Beginn des regulären Studiums können sie in eine gesetzliche Krankenkasse wechseln.
  • Studierende im Studienkolleg (Studienvorbereitung), Gasthörer sowie Studierende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, müssen für ihre Einschreibung keinen Nachweis einer Krankenversicherung vorlegen.
  • Erfolgt ein Wechsel der Krankenkasse oder der Versicherungsart ist dies dem Studierendenbüro zeitnah mitzuteilen.
  • Bei der Exmatrikulation endet der Anspruch auf Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung als Studierende:r. Setzen Sie sich daher nach Ihrer Exmatrikulation zeitnah mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung.

Zur Immatrikulation muss eine elektronische Meldung Ihrer Krankenkasse bei unserer Universität vorliegen. Wenn Sie selbst Mitglied einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung sind oder im Rahmen der Familienversicherung mitversichert sind und Sie sich für die Immatrikulation an unserer Universität entscheiden, kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse unter Angabe Ihres Namens, Ihrer Versicherungsnummer und der Absendernummer unserer Universität "H0000669". Die Krankenkasse kann dann die elektronische Meldung an uns vornehmen. Sie müssen keine weiteren Dokumente einreichen. 

Wenn Sie eine private Krankenversicherung zum Studium (zum Beispiel den Tarif "Vela Optimal" den Sie auf der Website des Deutschen Studentenwerks finden können) abgeschlossen haben, benötigt das Zulassungsbüro der TUBAF einen "Nachweis über die Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht" von Ihnen. Ein Versicherungsnachweis von einer privaten Krankenversicherung allein genügt nicht.

Den Nachweis über die Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht erhalten Sie bei Vorlage Ihres privaten Krankenversicherungsvertrages und unter Angabe der Absendernummer der TU Bergakademie Freiberg "H0000669" bei jeder gesetzlichen Krankenkasse. Die gesetzliche Krankenkasse (z. B. TK oder AOK) prüft Ihre Unterlagen und informiert dann die TUBAF zu Ihrem Versicherungsstatus elektronisch. Die Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht gilt grundsätzlich für die gesamte Dauer Ihres Studiums und kann nur zu Studienbeginn beantragt werden. Ein Widerruf der Befreiung ist nicht möglich.

Internationale Studierende finden Informationen zur Beantragung der Befreiung weiter unten.

Berufssoldaten und Berufsoldatinnen sind während ihrer Dienstzeit über die sogenannte Freie Heilfürsorge krankenversichert. 

Bis zur Immatrikulation muss uns die elektronische Meldung einer gesetzlichen Krankenkasse vorliegen, dass Sie nicht versicherungspflichtig sind. Diese Meldung beantragten Sie eigenständig bei einer gesetzlichen Krankenkasse.

Krankenversicherung für internationale Studierende ausführlich erklärt

Für Studierende unter 30 Jahren empfehlen wir den Abschluss einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Gründe, die für eine GKV sprechen, sind:

  • Mit einer GKV müssen Sie zur Begleichung der Kosten für einen Arzt- oder Krankenhausbesuch nicht in Vorleistung gehen.
  • Die GKV sorgt für einen umfassenden Versicherungsschutz einschließlich bei Fällen wie Schwangerschaft, Patiententransport und vorbeugende Zahnbehandlungen.
  • Eine gesetzliche Krankenversicherung bietet unter bestimmten Voraussetzung die Möglichkeit, dass ihr/e Ehepartner/in und alle leiblichen Kinder automatisch mitversichert sind („Familienversicherung“). Diese Familienmitglieder müssen dann keine eigene Versicherung abschließen.

Für die Beantragung einer "Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht" bei einer gesetzlichen Krankenversicherung benötigen Sie diese Unterlagen und Angaben:

  • Zulassungsbescheid der TUBAF
  • Absendenummer „H0000669“ der TUBAF
  • Kopie Ihres Reisepasses oder Aufenthaltstitels
  • Vertragsdokumente einer ausreichenden privaten Krankenversicherung (eine reine Reise-Krankenversicherung ist in der Regel nicht ausreichend)

Sie können den Antrag online bei der gesetzlichen Krankenversicherung "Techniker Krankenkasse" stellen. 

Mit den Mitgliedsländern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes bestehen Sozialversicherungsabkommen. Diese sollen unter anderem dafür sorgen, dass die Krankenversicherung aus dem Heimatland eines Studierenden in Deutschland gültig ist. Tipp: Besorgen Sie sich, falls möglich, von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung die Europäische Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card, EHIC).

Internationale Studierende mit einer EHIC müssen bei einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung ihrer Wahl ein Meldeverfahren durchlaufen. Dafür sind folgende Daten und Unterlagen erforderlich:

  • Kopie Ihrer Zulassung von der TUBAF
  • Absendenummer der TUBAF: „H0000669“
  • Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift (in Deutschland oder Heimatadresse)
  • Kopie des Reisepasses oder Aufenthaltstitels
  • Kopie Ihrer EHIC

Erst nachdem Sie die Unterlagen an eine gesetzliche Krankenversicherung geschickt haben, diese Ihre Unterlagen geprüft hat und anschließend dem Zulassungsbüro der TUBAF einen für das Studium ausreichenden Versicherungsschutz bestätigt hat, können Sie eingeschrieben werden.

Sie können die Prüfung Ihrer EHIC online bei der gesetzlichen Krankenversicherung "Techniker Krankenkasse" beantragen. 

Die Kosten einer gesetzlichen Krankenversicherung für Studierende betragen zwischen 130 und 140 Euro pro Monat, je nach gewählter Krankenkasse.

Studierende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, müssen sich grundsätzlich freiwillig versichern oder eine private Krankenversicherung abschließen.

  • Mit dem Ende des Semesters, in das der 30. Geburtstag fällt, endet die studentische Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenversicherung. Der Studierende oder Promovierende über 30 muss sich dann entweder freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern, oder in eine private Krankenversicherung wechseln. Die gesetzliche Pflicht, über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz zu verfügen, besteht in jedem Fall weiter.
  • Eine schriftliche Kündigung der gesetzlichen Krankenversicherung ist beim Erreichen des 30. Lebensjahres innerhalb von 2 Wochen möglich.
  • Bestand vor dem Erreichen des 30. Lebensjahres bereits eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung, so kann der Studierende in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben, allerdings als freiwillig Versicherte/r.
  • Mit Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft haben Studierende das Recht, den Anbieter der gesetzlichen Krankenversicherung zu wechseln.

Expatrio, Fintiba und Coracle sind Beispiele für Anbieter einer Kombination aus Sperrkonto (blocked bank account) für einen Visumsantrag, Reise-Krankenversicherung sowie Krankenversicherung während des Studiums in Deutschland. Die Verträge können bereits vom Heimatland aus abgeschlossen werden.