Eine Beurlaubung vom Studium ist in bestimmten Situationen möglich und kann Studierenden helfen, persönliche oder außerordentliche Umstände zu bewältigen. Eine Beurlaubung kann aus verschiedenen Gründen beantragt werden, wie beispielsweise gesundheitliche Probleme, familiäre Verpflichtungen oder ein Auslandsaufenthalt. Um eine Beurlaubung zu beantragen, sollten sich Studierende frühzeitig an das Studierendenbüro der TUBAF wenden.
Beantragung der Beurlaubung
Studierende können auf eigenen Antrag in der Regel bis Semesterbeginn aus wichtigem Grund vom Studium beurlaubt werden. Der für die Beurlaubung geltend gemachte Grund ist anzugeben und nachzuweisen.
Gründe für eine Beurlaubung
- Krankheit,
- Vorbereitung auf Wiederholungsprüfungen,
- Studienaufenthalt im Ausland,
- freiwilliger Wehrdienst/soziales Jahr,
- Mutterschaftsurlaub oder Elternzeit,
- ergänzende Praktika, die nicht Bestandteil der jeweiligen Prüfungs- und Studienordnung sind
Eine Beurlaubung ist unzulässig
- für das erste Fachsemester bzw. für das Fachsemester in das eine Einstufung bei Hochschul- oder Studiengangwechsel vorgenommen wurde sowie in der studienvorbereitenden Ausbildung, ausgenommen bei lang andauernder Krankheit oder bei Vorliegen der Mutterschutzfrist bzw. Elternzeit,
- nach Beendigung der Lehrveranstaltungen bzw. Vorlesungszeit für das laufende Semester,
- für vorangegangene Semester,
- während der Erarbeitung der Abschlussarbeit
Dauer der Beurlaubung
- Die Dauer der Beurlaubung regelt § 21 Abs. 2 Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG in der jeweils galtenden Fassung und soll die Zeit von insgesamt zwei Semestern nicht überschreiten. Sofern der TUBAF über die Dauer ein Ermessen eingeräumt ist, entscheidet die TUBAF im Benehmen mit dem zuständigen Prüfungsausschuss.
Rechte und Pflichten
- Während der Zeit der Beurlaubung bleiben die Rechte und Pflichten des Studierenden, mit Ausnahme der Verpflichtung zum ordnungsgemäßen Studium, unberührt.
- Urlaubssemester gelten nicht als Fachsemester und werden nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.
Semesterbeitrag und Gebühren
- Vor der Beurlaubung muss die Rückmeldung - Zahlung des Semesterbeitrages- erfolgen.
- Beurlaubte Studierende können auf Antrag von der Pflicht zur Entrichtung von Gebühren oder Beiträgen befreit werden. Informieren Sie sich dazu im Studierendenbüro.
Antragsdokument
Antrag auf Beurlaubung