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Was bedeutet Barrierefreiheit?

Das Ziel einer barrierefreien Webgestaltung ist es, allen Nutzergruppen einen möglichst problemlosen Zugang zu Inhalten und Interaktionen im Netz zu bieten. Dies soll unabhängig von etwaigen Einschränkungen, von denen Personen mit Behinderungen häufig betroffen sind, geschehen. Barrieren, die eine unkomplizierte Nutzung des Webs verhindern, treten oft in den drei folgenden Bereichen auf:

  • Wahrnehmung: blinde, sehbehinderte oder hörbehinderte Menschen können aufgrund ihrer Sinneseinschränkungen Informationen oftmals nur schwer oder gar nicht erfassen. Dies passiert zum Beispiel, wenn visuelle Elemente nicht mit Alternativtexten versehen sind, es keine Möglichkeit gibt Farbkontraste und Schriftgrößen anzupassen oder ein Video nicht untertitelt ist.
  • Verständlichkeit: Wenn auf einer Seite ungenügend Navigationshilfen vorhanden sind und Texte zu stark verschachtelte Sätze enthalten kann dies dazu führen, dass Menschen mit kognitiven Behinderungen Probleme bei der Inhaltserfassung haben.
  • Zugriff: Menschen mit motorischen Einschränkungen werden beispielsweise vor Probleme gestellt, wenn eine Eingabe nur innerhalb eines engen Zeitfensters möglich ist oder das Design einer Website nur die Bedienung mit einer Maus erlaubt.

Rechtliche Grundlagen

Die Gestaltung eines barrierefreien Webauftritts geschieht nicht nur freiwillig, sondern auch in Einklang mit gesetzlichen Vorschriften. Grundlage hierfür ist die EU-Richtlinie 2016/2102, welche zu einer Harmonisierung der Gesetzgebung auf EU-Ebene führen soll. Diese wurde in Deutschland mit dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV) 2.0 rechtlich umgesetzt. Demnach müssen Websites, Apps, Intranets, Extranets und elektronische Verwaltungsabläufe öffentlicher Stellen barrierefrei gestaltet sein.

Auf Landesebene sind dafür die Bundesländer zuständig. In Sachsen trat zu diesem Zweck 2019 das Barrierefreie-Websites-Gesetz in Kraft. Dieses gibt auch offizielle Umsetzungsfristen an: Alle Websites öffentlicher Stellen müssen seit dem 23. September 2020 barrierefrei gestaltet sein, für mobile Anwendungen gilt das Gesetz ab dem 23. Juni 2021.

Als technische Richtlinie für die barrierefreie Website-Gestaltung dient dabei die Konfirmationsstufe AA der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1

Vorteile barrierefreier Gestaltung

Neben dem erleichterten Zugriff für körperlich beeinträchtigte Menschen bietet die korrekte Umsetzung der Richtlinien auch allen anderen Nutzern Vorteile. So sind Seiteninformationen plattformunabhängig leichter abrufbar, also neben Screenreadern, welche von blinden Nutzern verwendet werden, auch via Smartphone oder Drucker. Die Einhaltung der Richtlinien führt auch zu einer einheitlicheren Website-Gestaltung, was gleichzeitig die Umsetzung des Corporate Designs unterstützt. Zusätzlich profitieren auch Suchmaschinen davon, wodurch Nutzer Webseiten leichter im Netz finden können.