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Die Bedeutung des Urheberrechts für die Wissenschaftspraxis

„In der digitalen Welt ist (fast) alles urheberrechtlich relevant! Warum? Weil alles Kopie ist.“ 

                                                                                                                                     Paul Klimpel

In der Lehre

  • Welche Nutzungen sind erlaubt?
  • Wem darf ich Inhalte zur Verfügung stellen?
  • Sind Klausuraufgaben urheberrechtlich geschützt?
  • Dürfen Studierende/Lehrende urheberrechtlich geschützte Bilder (Fotos, Grafiken etc.) in Semesterarbeit bzw. im Lehrmaterial verwenden?

In der Forschung

  • Dürfen urheberrechtlich geschützte Materialien für die eigene Forschung verwendet werden?
  • Dürfen urheberrechtlich geschützte Materialien an andere Wissenschaftler:innen verteilt werden?
  • Sind meine Forschungsdaten und –ergebnisse urheberrechtlich geschützt?
  • Was muss ich beim Text- und Data-Mining beachten?

Beim Publizieren

  • Wer kann eigentlich über die Publikation entscheiden bzw. wer hat das Recht zur Veröffentlichung?
  • Was muss ich bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen beachten?
  • Darf ich meine Forschungsergebnisse, die bereits in einem Verlag publiziert wurden, auch online zur Verfügung stellen?
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Cover der BMBF-Broschüre "Urheberrecht in der Wissenschaft" (2023)

Wo finde ich dazu Informationen?

Allgemein:

Auf die oben angeführten und weitere Fragen finden Sie kurze Antworten auf: https://www.bmbf.de/bmbf/shareddocs/kurzmeldungen/de/was-forschende-und-lehrende-wissen-sollten.html

Eine gute Übersicht zum Thema bieten auch die folgenden kostenfreien Publikationen:

BMBF (Hrsg.), Urheberrecht in der Wissenschaft. Ein Überblick für Forschung, Lehre und Bibliotheken (Juli 2023), CC-BY-SA (Download des PDF)

T. Kreutzer, H. Lahmann: Rechtsfragen bei Open Science. Ein Leitfaden (2021): https://doi.org/10.15460/HUP.211 

Speziell in Bezug auf Forschungsdaten:

Einen guten Überblick bieten:

Speziell zu Mikroskopie-Bildern (Mikrofotografie): Hilfestellung zu Rechts- und Ethikfragen in der Sammlungsdigitalisierung

Auf spezifischere Fragen geht auch die folgende Dissertation ein, die kostenfrei zum Download zur Verfügung steht:

P. Baumann, Rechte an Forschungsdaten (Sep. 2023), CC-BY-ND: https://digitalrecht-z.uni-trier.de/index.php/drz/catalog/book/25

NFDI-Angebote:

Die Sektion "Ethical, Legal and Social Aspects" (ELSA) der NFDI (https://www.nfdi.de/section-elsa/) bietet:

Einzelnen Konsortien erarbeiten ebenfalls Materialien, z.B.: 

 

Wichtige Begriffe kurz erklärt

  • ist der Schöpfer eines Werkes (§ 7 UrhG)
  • natürliche Person -> juristische Personen können nicht Urheber sein!

„Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.“ (§ 8 Abs. 1 UrhG)

Sind nur persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG)

  • Persönlich: setzt Individualität und Eigentümlichkeit (Gestaltungshöhe) voraus
    • Neuheit, keine bloße Wiederholung
    • Kein rein handwerksmäßiges Erzeugnis
  • Geistig: rein menschliches Schaffen (auch bei Einsatz von Hilfsmitteln)
  • Schöpfung: Muss sinnlich wahrnehmbar sein (kein Schutz von Ideen!)

  • schützt persönliche geistige Schöpfungen (Werke)
  • steht dem Urheber zu: automatisch, unwiderruflich, unverzichtbar
  • ist nicht übertragbar!
  • erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG)
    • das Werk wird dann gemeinfrei

gesetzlich erlaubte Nutzungen (§ 44a-69g UrhG): unter bestimmten Voraussetzungen muss der Urheber im Allgemeininteresse dulden, dass sein Werk genutzt wird, z. B.:

  • Zitate (§ 51 UrhG): Teile eines Werkes dürfen unter Hinweis auf Urheber und Beachtung weiterer Regelungen verwendet werden, z.B. bei Texten, aber auch bei Bildern -> Belegfunktion!
  • Privatkopie (§ 53 UrhG): Vervielfältigung für private Zwecke ist in festgelegtem Umfang erlaubt
  • Bildung & Forschung (§ 60a-60h UrhG)

Nutzungsrechte

Das Urheberrecht ist nicht übertragbar!

Über die Verwertung und Veröffentlichung eines Werkes entscheidet der Urheber (§ 15 UrhG)

  • Verwertungsrechte und Rechte zur öffentlichen Wiedergabe können in Form von Nutzungsrechten übertragen werden
  • Die Übertragung erfolgt in Form von Lizenzverträgen

Arten der Nutzungsreche (Beispiele):

  • Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG): z.B. Kopien von Werken anfertigen
  • Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG): z.B. Original oder Kopien verteilen, Bücher verkaufen
  • Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG): z.B. Fotos (Lichtbildwerke) öffentlich ausstellen
  • Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG)
  • Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG): ins Internet stellen

Übertragungsmöglichkeiten:

  • Zeitlich beschränkt oder unbeschränkt
  • Räumlich beschränkt oder unbeschränkt
  • einfach oder ausschließlich
  • Für alle oder nur für bestimmte Nutzungsarten

Lizenzen

Die meisten Handlungen fallen unter das Urheberrecht und brauchen daher die Genehmigung des Rechteinhabers.

Offene Lizenzen versuchen das so einfach wie möglich zu machen

  • nicht-exklusive Lizenzen, die für alle Nutzer, die bestimmte Bedingungen erfüllen, automatisch gilt
    • Rechtinhaber gibt gleichzeitig vielen Nutzern die Erlaubnis
    • Nutzer müssen nicht einzeln fragen
    • Reduziert Kosten für beide Seiten

Achtung!  Offene Lizenzen sind trotzdem Lizenzen (= Vertrag, der Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmt): wenn man sich nicht daran hält, ist das Urheberrechtsbruch mit allen Folgen (nicht gemeinfrei!)

Creative Commons Lizenzen

Die bekannteste offenen Lizenzen die sind die Creative Commons Lizenzen, die sich international als Standard etabliert haben: https://de.creativecommons.net/was-ist-cc/