Wahl der Doktorandenvertretung
Die angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden wählen eine Doktorandenvertretung. Wahlberechtigt und wählbar ist jede angenommene Doktorandin und jeder angenommene Doktorand. Rechte, die jemandem aus Zugehörigkeit zu einer Mitgliedergruppe gemäß § 51 Absatz 1 Satz 1 SächsHSG zustehen, bleiben unberührt. Es sind mindestens fünf und maximal neun Mitglieder zu wählen. Die Amtszeit der Mitglieder des Promovierendenrats beträgt zwei Jahre und beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Promovierendenrats. Diese ist innerhalb von vier Wochen nach der hochschulöffentlichen Bekanntgabe (nach § 9 Absatz 2) des endgültigen Wahlergebnisses abzuhalten. Wiederwahl ist möglich.
Wähler:innen-Verzeichnis
Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) sind Mitglieder der Promovierendenschaft der TU Bergakademie Freiberg nach §14 (1) GrundO. Wählbar (passives Wahlrecht) ist, wer 20 Tage vor der Wahl Mitglied der Promovierendenschaft der TU Bergakademie Freiberg nach § 14 Absatz 1 der Grundordnung der TU Bergakademie Freiberg ist. Das Wahlrecht wird anhand der Liste der Absichtserklärungen der Graduierten- und Forschungsakademie (GraFA) überprüft. Zusätzlich bedarf es dem Nachweis der Mitgliedschaft an der TU Bergakademie durch Vorlage eines aktuellen Studierenden- oder Mitarbeiterausweises. Die Aushändigung eines Stimmzettels erfolgt nur dann, wenn ein Mitglied der Mandatsprüfungs- und Zählkommission das Wahlrecht des Wählers bzw. der Wählerin festgestellt hat.