Familienleistungen
Familien benötigen wirtschaftliche Stabilität. Deshalb gibt es für alle Familienformen finanzielle Leistungen wie beispielsweise das Kindergeld, den Kinderzuschlag oder den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
Detaillierte Informationen zu Familienleistungen wie Mutterschaftsgeld, Kindergeld, Kinderzuschlag und Kinderfreibeträge, Elternzeit und Elterngeld sowie Unterhaltsvorschuss gibt die Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).
Mutterschaftsgeld
Das Mutterschaftsgeld sichert das Einkommen einer werdenden oder jungen Mutter in der Zeit, in der eine Beschäftigung aus Schutzgründen verboten ist. Das Mutterschaftsgeld kann frühestens sieben Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin beantragt werden, da die diesbezügliche ärztliche Bescheinigung frühestens eine Woche vor Beginn der Schutzfrist ausgestellt werden darf.
Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag gezahlt. Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen erhalten nur freiwillig- oder pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, die Anspruch auf Zahlung von Krankengeld haben.
Einen Überblick über die Mutterschaftsleistungen erhalten Sie auf der Seite des BMFSFJ.
Zu beantragen ist das Mutterschaftsgeld:
- von erwerbstätigen Frauen, die Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sind, bei der Krankenkasse und beim Arbeitgeber (Dezernat Personalangelegenheiten)
- von erwerbstätigen Frauen, die Mitglied in einer privaten Krankenversicherung sind sowie von familienversicherten Arbeitnehmerinnen beim
Bundesversicherungsamt, Mutterschaftsgeldstelle
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
0228 619-1888
www.bundesversicherungsamt.de
Kindergeld
Eltern, die im Inland wohnen und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, erhalten Kindergeld nach Paragraf 62 ff. EStG (Einkommensteuergesetz) als Steuervergütung. Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt. Es ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt.
Details zum Kindergeld erhalten Sie ebenfalls auf den Seiten des BMFSFJ.
Beantragt wird das Kindergeld bei der
Agentur für Arbeit, Familienkasse
Agentur für Arbeit Freiberg
Annaberger Straße 22A
09599 Freiberg
0800 4555500
Familienkasse
Elternzeit
Mit der Elternzeit kann die Erwerbstätigkeit vorübergehend unterbrochen werden, es besteht Kündigungsschutz. Jeder Elternteil hat Anspruch auf Elternzeit zur Betreuung und Erziehung seines Kindes bis dieses sein drittes Lebensjahr vollendet hat.
Weitere Informationen zur Elternzeit und den entsprechenden Regelungen werden auf der Seite des BMFSFJ gegeben.
Elterngeld
Das Elterngeld gleicht fehlendes Einkommen aus, wenn Eltern ihr Kind nach der Geburt betreuen. ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus unterstützen zusätzlich.
Informationen zum Elterngeld und ElterngeldPlus finden Sie auf der Seite des BMFSFJ.
Beantragt wird das Elterngeld beim:
Landkreis Mittelsachsen
Am Landratsamt 3
09648 Mittweida
03731 7996536
Anträge können von der Seite des Landkreises Mittelsachsen herunter geladen werden.
Dienstvereinbarung
Zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie gibt es an der TU Bergakademie Freiberg eine Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit. Sie bietet eine flexiblere Gestaltung der Arbeitszeit, die es den Beschäftigten unter anderem ermöglicht, familiäre Verpflichtungen terminlich besser regeln zu können.
Wissenschaftszeitgesetz
Ein wesentlicher Fortschritt in Bezug auf eine langfristige Beschäftigung von Wissenschaftlern wurde mit dem WissZeitVG erreicht. Darin ist auch die Verlängerung von Beschäftigungsverhältnissen nach Freistellungen geregelt, bei Behinderung, Kinderbetreuung oder Pflege sowie bei Wahrnehmung von Gremientätigkeiten.
Teilzeit- und Freistellungsmöglichkeiten
Teilzeit- und Freistellungsmöglichkeiten sind in folgenden Gesetzen geregelt:
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG)
Mitarbeiter-Vorgesetzten-Gespräche
Gemäß Abschnitt V. der VwV Dienstordnung sollen mindestens einmal im Jahr Mitarbeiter-Vorgesetzten-Gespräche geführt werden. Darin ist im Hinblick auf eine familienfreundliche Personalpolitik auf die Belange der Beschäftigten einzugehen.