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Bevollmächtigte des Rektorates

Die Bevollmächtigung unterstreicht das langfristige Bekenntnis der Hochschulleitung, den jeweiligen Themenkomplexen besonders hohe Umsetzungspriorität und Entwicklungspotenziale zuzusprechen. Zur optimalen Realisierung werden die Verantwortung sowie Entscheidungsbefugnis den Bevollmächtigten übertragen und es erfolgt eine enge Abstimmung mit dem Rektorat. Derzeit gibt es einen Bevollmächtigten des Rektors für die Themen der Virtuellen Fakultät.

Zuständigkeiten des Rektorates

Gemäß § 88 SächsHSG ist das Rektorat insbesondere zuständig für:

  • die Erstellung und Umsetzung der Entwicklungsplanung der Hochschule unter Berücksichtigung der Entwicklungsplanungen der Fakultäten,
  • den Abschluss der Zielvereinbarungen mit dem Staatsministerium, den Fakultäten und den Zentralen Einrichtungen,
  • die Einrichtung, Aufhebung und wesentliche Änderung von Studiengängen im Benehmen mit dem Senat,
  • die Errichtung, Aufhebung und wesentliche Änderung einer Zentralen Einrichtung im Einvernehmen mit dem Senat,
  • die Errichtung, Aufhebung und Zusammenlegung von Fakultäten und Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 im Einvernehmen mit dem Senat; diese Entscheidung ist dem Staatsministerium anzuzeigen,
  • die Planung des Bedarfes an baulicher Entwicklung,
  • die Entscheidung über die Ausstattungspläne,
  • die Aufstellung des Wirtschaftsplanes der Hochschule,
  • die Festsetzung von Leistungsbezügen der Professorinnen und Professoren nach der Sächsischen Hochschulleistungsbezügeverordnung vom 10. Januar 2006 (SächsGVBl. S. 21), die zuletzt durch Artikel 25 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und von Forschungs- und Lehrzulagen der Professorinnen und Professoren,
  • die Aufteilung der vom Haushaltsgesetzgeber bereitgestellten Stellen und Mittel auf die Einrichtungen der Hochschule; die Rechte und Pflichten der Kanzlerin oder des Kanzlers bleiben unberührt,
  • die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Hochschule,
  • die regelmäßige Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule nach Anhörung des Senates und des Hochschulrates,
  • den Abschluss von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen,
  • die Durchführung der Maßnahmen zur Sicherung der Qualität in Forschung und Lehre,
  • die Erstellung, Fortschreibung und Umsetzung des Personalentwicklungskonzeptes der Hochschule,
  • die Erstellung, Fortschreibung und Umsetzung des Gleichstellungskonzeptes der Hochschule.