in Sprechstunden oder zu vereinbarten Terminen während der Ausbildungszeit
Wichtig: Auszubildende haben das Recht, jederzeit ohne Angabe von Gründen die JAV aufzusuchen.
Die JAV kommt bei Bedarf auch zu Dir.
Weitere wichtige Informationen:
Bei Krankheit muss der Krankenschein innerhalb von drei Arbeitstagen eingereicht und der Ausbilder bis 9.00 Uhr am 1. Krankheitstag informiert werden.
Jeder Azubi hat gemäß § 9 TVA-L BBiG Anspruch auf 30 Urlaubstage im Kalenderjahr.
Es besteht die Pflicht, regelmäßig das Berichtsheft inkl. Einholung der wöchentlichen Unterschrift des Ausbilders zu pflegen. Das Berichtsheft wird spätestens vor der Abschlussprüfung gesichtet.
Urlaub ist in Absprache mit Eurem Ausbilder/in in der Zeit möglich, in der kein Unterricht in der Berufsschule stattfindet.
Zur Prüfungsvorbereitung kann jeder Azubi fünf Tage Freistellung gemäß § 14 TVA-L BBiG (unter Entgeltfortzahlung) für die Abschlussprüfung beantragen. Es besteht ein Mindestanspruch von zwei Tagen.
Falls Ihr Sorgen habt, Eure Prüfung zu bestehen, kann über die Agentur für Arbeit eine berufsbegleitende Nachhilfe beantragt werden. Informationen hierzu erhaltet Ihr vom Ansprechpartner/in im Dezernat für Personalangelegenheiten.