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Erfahren Sie hier mehr über das Erasmus+ Praktikum an der TUBAF

Die Mindestdauer eines Erasmus-Praktikums beträgt zwei Monate. Für ein Erasmus-Praktikum werden Sie nicht als Studierender an der TU Bergakademie Freiberg eingeschrieben. Sie müssen sich daher nicht formal bewerben und erhalten auch keine Zulassung vom Zulassungsbüro. Sie benötigen aber die schriftliche Zusage eines Hochschullehrers von einer der sechs Fakultäten der TU Bergakademie Freiberg (Betreuer/in).

Bitte informieren Sie Herrn torsten [dot] mayer [at] iuz [dot] tu-freiberg [dot] de (Torsten Mayer) (Ihr Ansprechpartner am Internationalen Universitätzentrum) über Ihr Kommen, sobald Sie eine Zustimmung zum Praktikum vom Betreuenden aus dem Fachbereich (ein Hochschullehrer) erhalten haben. Er wird Ihnen behilflich sein bei Fragen und Problemen, die Ihren Aufenthalt in Freiberg betreffen.

Die Teilnahme am Erasmus-Programm beinhaltet keinerlei Versicherungsschutz. Es ist für Erasmus-Praktikanten verpflichtend, gegen Haftpflichtschäden, die sie am Arbeitsplatz verursachen und für Unfälle, die sie am Arbeitsplatz erleiden, versichert zu sein. Diese Versicherungen können durch den Arbeitgeber, jedoch auch durch den Praktikanten selbst, abgeschlossen werden.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Erasmus-Praktikanten (Outgoing und Incoming) in einem Pflichtpraktikum, eine kombinierte Kranken-, Unfall- und Privathaftpflichtversicherung über die Gruppenversicherung des Deutschen Akademischen Austauschdienstes abzuschließen (Tarif 728/D). 
Bedingung für den Abschluss: "Die Versicherung kann nur von Studierenden aus dem Ausland abgeschlossen werden, die im Rahmen ihrer Studienordnung ein Pflichtpraktikum in Deutschland ableisten. Studierende die ein freiwilliges Praktikum in Deutschland ableisten können diese Versicherung nicht abschließen.

(Quelle und weitere Informationen: Gruppenversicherungsvertrag des DAAD mit der Continentale Krankenversicherung a.G. und der Generali Versicherung AG, Seite 6)

Weitere Informationen erhalten Sie direkt beim DAAD.

Stand: 23.03.2021

Mindestlohn muss einer Praktikantin oder einem Praktikanten ab dem ersten Arbeitstag gezahlt werden, wenn es sich dabei um ein freiwilliges Praktikum handelt, dessen Dauer drei Monate übersteigt.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales – Mindestlohn und Praktikum.

Kontakt

Sie haben weitere Fragen? Kontaktieren Sie uns gern!

Torsten Mayer
Programmstudierende, Gastwissenschaftler
Akademiestraße 6, Zimmer EG.21, 09599 Freiberg
torsten.mayer [at] iuz.tu-freiberg.de