Feststellung der Schwerbehinderung oder Gleichstellung
Menschen sind gemäß § 2 SGB IX behindert:
- wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen,
- daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist,
- wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist, ist man von Behinderung bedroht,
- wenn der Grad der Behinderung bei 50% liegt,
- oder gleichgestellt, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 30% oder mehr und weniger als 50% vorliegt.
Feststellung des Grades der Behinderung (GdB):
- i.d.R. durch Versorgungsamt
- ansonsten Rentenbescheid, Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung
- richten sich nach bundeseinheitlichen Orientierungsrahmen "medizinischen Versorgungsgrundsätzen"
- GdB ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens
- werden in 10% Schritten bis 100% angegeben
GdB und Merkzeichen, die im Schwerbehindertenausweis (Antragstellung beim Versorgungsamt) festgehalten sind, bestimmen den Umfang des Nachteilsausgleichs z.B. Steuervergünstigung, Berechtigung auf Behindertenparkplatz zu parken, Vergünstigung im öffentlichen Nahverkehr