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TU Bergakademie Freiberg
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  • Studium
  • Beurlaubung
  • Beurlaubung vom Studium

    Gründe Ι Dauer Ι Rechte & Pflichten Ι Beantragung Ι Formular

    Gründe für eine Beurlaubung

    Gemäß § 12 Immatrikulationsordnung der TU Bergakademie Freiberg gilt:

    "(1) Ein Student kann auf eigenen Antrag aus wichtigem Grund vom Studium beurlaubt werden. Der für die Beurlaubung geltend gemachte Grund ist anzugeben und nachzuweisen.

    (2) Wichtige Gründe im Sinne von Abs. 1 sind insbesondere:

    • Krankheit,
    • Vorbereitung auf Wiederholungsprüfungen,
    • Studienaufenthalt im Ausland,
    • ergänzende Praktika, die nicht Bestandteil der jeweiligen Prüfungs- und Studienordnung sind.

    (3) Zeiten des Mutterschaftsurlaubs oder der Elternzeit sowie die Dauer der Ableistung einer gesetzlichen Dienstpflicht sind auf die Fristen gemäß Absatz 2 nicht anzurechnen.

    (4) Eine Beurlaubung ist unzulässig:

    • für das erste Fachsemester bzw. für das Fachsemester in das eine Einstufung bei Hochschul- oder Studiengangwechsel vorgenommen wurde sowie in der studienvorbereitenden Ausbildung, ausgenommen bei lang andauernder Krankheit, Ableistung der Dienstpflicht oder bei Vorliegen der Mutterschutzfrist bzw. Elternzeit.
    • nach Beendigung der Lehrveranstaltungen bzw. Vorlesungszeit für das laufende Semester,
    • für vorangegangene Semester,
    • während der Erarbeitung der Abschlussarbeit."

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    Dauer der Beurlaubung

    Gemäß § 12 Immatrikulationsordnung der TU Bergakademie Freiberg gilt:

    "(2) Die Dauer der Beurlaubung regelt § 20 Abs. 2 SächsHSG. Sofern der Universität über die Dauer ein Ermessen eingeräumt ist, entscheidet die Universität im Benehmen mit dem zuständigen Prüfungsausschuss.

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    Rechte und Pflichten während der Beurlaubung

    "(6) Während der Zeit der Beurlaubung bleiben die Rechte und Pflichten des Studenten, mit Ausnahme der Verpflichtung zum ordnungsgemäßen Studium, unberührt.

    Der Antrag auf Beurlaubung (Formblatt) ist in der Regel bis Semesterbeginn zu stellen.

    Über Ausnahmen von Abs. 5 entscheidet die Universität. Sollte eine rückwirkende Beurlaubung erforderlich werden, behalten bereits erbrachte Leistungen ihre Gültigkeit.

    (7) Urlaubssemester gelten nicht als Fachsemester und werden nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.

    (8) Beurlaubte Studenten können auf Antrag von der Pflicht zur Entrichtung von Gebühren oder Beiträgen befreit werden.
    Über eine Befreiung von der Beitragspflicht für das Studentenwerk Freiberg entscheidet das Studentenwerk Freiberg; der Antrag ist in den festgelegten Fristen einzureichen.

    Eine mögliche Befreiung von der Beitragspflicht für die Studentenschaft regelt deren Satzung."

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    Beantragung der Beurlaubung

    1. Beantragung

    Für die Beantragung einer Beurlaubung ist das bereitgestellte Formular (PDF-Dokument) zu benutzen. Es ist auch in den Auslagen des Studentenbüros zu finden.

    2. Rückmeldung zum Studium

    Auch bei einer Beurlaubung ist vor Beginn eines jeden Semesters die Rückmeldung zum Studium erforderlich. Die Rückmeldung wird durch die Zahlung des Semesterbeitrages vollzogen.
    Weitere Informationen zur Rückmeldung sind abrufbar.

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    Formular

    • Antrag auf Beurlaubung vom Studium

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    • Aktualisierung: 04.01.2012,
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