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Hier finden Sie Informationen zur Einhaltung der die Barrierefreiheit betreffenden Gesetze und zur Nutzung von Siteimprove. Eine Übersicht zu den rechtlichen Grundlagen gibt es bereits unter den Hintergründen, diese Seite dient als Ergänzung und Vertiefung dazu.

Einhaltung der Gesetze

Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

Diese 2016 verabschiedete Richtlinie soll den barrierefreien Zugang zu öffentlichen Webseiten europaweit durchsetzen und vereinheitlichen. Grundlagen dafür sind die A- und AA-Kriterien der WCAG 2.1. Außerdem fordert sie das Vorhandensein einer Erklärung zur Barrierefreiheit auf jedem Webauftritt. Können bestimmte Kriterien nicht erfüllt werden muss dies begründet werden. Zu einzelnen nicht-konformen Seiten müssen barrierefrei Alternativen bereitgestellt werden, zum Beispiel Kontakt- oder Informationsstellen für Studierende mit Behinderung.

Die Umsetzung der Richtlinie geschieht über einen Feedbackmechanismus. Das bedeutet in Sachsen eine Überwachung und Beratung durch das Deutsche Zentrum für barrierefreies Lesen.

Die EU-Richtlinie hat auch konkrete Fristen zur Durchsetzung gesetzt, welche jedoch schon alle erreicht wurden. Das heißt momentan müssen alle neuen Dateiformate (z.B. PDFs) sowie jene, die noch für aktive Verwaltungsverfahren relevant sind, barrierefrei sein. Generell müssen ebenso Webseiten, Intranets/Extranets und mobile Anwendungen den Kriterien entsprechen.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen, für die aufgrund unverhältnismäßiger Belastung die Barrierefreiheitsanforderungen nicht gültig sind. Dazu zählen:

  • Dokumente, die vor dem 23.09.2018 veröffentlicht wurden und für aktive Verwaltungsverfahren irrelevant sind
  • Live-Streaming als Audio oder Video
  • Videos, die vor dem 23.09.2020 veröffentlicht wurden
  • Karten, wenn eine barrierefreie Alternative für die wesentlichen Informationen besteht
  • Archiv-Bereiche, die seit dem 23.09.2019 nicht mehr aktualisiert werden

Rechtslage in Deutschland

Auf Bundesebene wird die Richtlinie 2016/2102 durch die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik (BITV) umgesetzt. Diese gibt den Trägern öffentlicher Gewalt, insbesondere Bundesbehörden, Vorgaben, wie sie die Barrierefreiheit nach dem Behindertengleichstellungsgesetz auf technischer Ebene umsetzen sollen. Im Mai 2019 wurde die BITV auf die Version 2.0 aktualisiert um mit der EU-Richtlinie entsprechend konform zu sein.

In Sachsen gilt seit Mai 2019 das Barrierefreie-Websites-Gesetz, welches das BITV auf Landesebene umsetzt. Diesem zufolge müssen alle Gestaltungsaspekte der Webseite einer öffentlichen Stelle barrierefrei gestaltet sein, mit Ausnahme des Falls wo dies „eine unverhältnismäßige organisatorische, finanzielle oder personelle Belastung darstellt“ (§ 2 Abs. 3).

Siteimprove

Für die barrierefreie Gestaltung der TUBAF-Webseite sind die jeweiligen Web-Redakteure selbst zuständig. Das Webteam des URZ kann hier nur eine beratende Rolle einnehmen. Um Sie in Ihrer Arbeit zu unterstützen, stellen wir die Software Siteimprove bereit. Dies ist ein Tool, was sich speziell auf die Barrierefreiheit spezialisiert und die gesamte Webseite regelmäßig auf Probleme nach den geltenden Richtlinien untersucht. Die Behebung muss dann von den entsprechenden Verantwortlichen vorgenommen werden. Falls noch keinen Zugang zu Siteimprove haben und gerne mit diesem Tool arbeiten möchten, können Sie sich gerne an uns richten.